Erst sparen, dann zahlen: Die Steuer-Logik hinter dem Altersvorsorgedepot

von | Aug. 26, 2026

Letzte Woche ging es in diesem Blog um das neue Altersvorsorgedepot, den Nachfolger der Riester-Rente, und um die klare Botschaft: Bis zum Start am 1. Januar 2027 müssen Sie nichts unternehmen. Heute schauen wir uns einen Punkt genauer an, der in der Beratung häufig für Verwirrung sorgt: Wie wird das Altersvorsorgedepot eigentlich besteuert, wenn Sie im Ruhestand Geld daraus ausgezahlt bekommen? Und in welche der drei „Schichten“ der Altersvorsorge gehört es überhaupt?

Das Drei-Schichten-Modell: eine kurze Einordnung

In Deutschland wird die Altersvorsorge traditionell in drei Schichten eingeteilt – vor allem danach, wie stark der Staat sie fördert und wie sie steuerlich behandelt werden.

Schicht 1 – Basisversorgung: Hierzu zählen die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke und die Rürup-Rente. Kennzeichnend ist, dass die Leistungen ausschließlich als lebenslange Rente ausgezahlt werden und eine Kapitalauszahlung in der Regel ausgeschlossen ist.

Schicht 2 – Staatlich geförderte Zusatzversorgung: Hier finden sich die betriebliche Altersvorsorge und – bisher – die Riester-Rente. Diese Produkte werden in der Ansparphase durch Zulagen oder Sonderausgabenabzug gefördert, dafür müssen die Auszahlungen im Alter vollständig versteuert werden.

Schicht 3 – Private Vorsorge: Dazu gehören alle Vorsorgeformen ohne staatliche Förderung in der Ansparphase, etwa private Rentenversicherungen oder freie Fondssparpläne. Die Beiträge stammen aus bereits versteuertem Einkommen, dafür sind die Erträge im Alter steuerlich begünstigt.

Wo steht das Altersvorsorgedepot? Da es als direkter gesetzlicher Nachfolger der Riester-Rente konzipiert ist und – wie Riester – weiterhin über Zulagen und den Sonderausgabenabzug staatlich gefördert wird, ordnet es sich in Schicht 2 ein, also bei der staatlich geförderten Zusatzversorgung, gemeinsam mit der betrieblichen Altersvorsorge. Das ist wichtig zu wissen, weil sich daraus die Besteuerungslogik in der Auszahlungsphase ableitet, die wir uns jetzt genauer ansehen.

Was bedeutet „nachgelagerte Besteuerung“?

Der Begriff klingt sperrig, das Prinzip dahinter ist aber einfach: Bei der nachgelagerten Besteuerung zahlen Sie während der Ansparphase keine oder nur reduzierte Steuern auf Ihre Beiträge und die Erträge, die daraus entstehen. Im Gegenzug wird die Auszahlung im Ruhestand dann in voller Höhe als Einkommen besteuert.

Das ist das Gegenteil der sogenannten vorgelagerten Besteuerung, wie sie etwa bei einem klassischen ETF-Sparplan außerhalb der Förderung gilt: Dort zahlen Sie Ihre Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen ein, und auch während des Ansparens fällt laufend Abgeltungsteuer auf Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne an. Bei der Auszahlung selbst wird dann nur noch der jeweils neu entstandene Gewinnanteil besteuert.

Beim Altersvorsorgedepot bedeutet nachgelagerte Besteuerung konkret: Während Sie sparen, wächst Ihr Kapital ungeschmälert von laufender Steuer weiter – ein spürbarer Zinseszinseffekt über Jahrzehnte. Der Staat „verzichtet“ also nicht auf seine Steuereinnahmen, sondern verschiebt sie lediglich auf den Zeitpunkt der Auszahlung im Ruhestand. Rechtlich werden die Auszahlungen dann in der Regel als „sonstige Einkünfte“ nach § 22 Nr. 5 Einkommensteuergesetz erfasst – derselbe Paragraf, der bereits heute für Riester-Renten gilt.

Wie wird konkret besteuert – geförderte und ungeförderte Beiträge im Detail

Beim Altersvorsorgedepot ist wichtig, zwischen zwei Arten von Einzahlungen zu unterscheiden, weil sie im Alter unterschiedlich behandelt werden.

Geförderte Beiträge (bis 1.800 Euro pro Jahr): Für diesen Teil haben Sie in der Ansparphase Zulagen oder den Sonderausgabenabzug erhalten. Bei der Auszahlung im Ruhestand wird dieser Anteil – Beiträge und Erträge zusammen – vollständig mit Ihrem dann geltenden persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Es gibt hier keine Teilfreistellung, wie sie etwa bei regulären Aktien-ETFs außerhalb der Förderung üblich ist.

Zusätzliche, ungeförderte Beiträge (zwischen 1.800 und 6.840 Euro pro Jahr): Wer mehr einzahlt, als staatlich gefördert wird, profitiert bei der Auszahlung von günstigeren Regeln:

  • Bei einer lebenslangen Rente oder einem Auszahlplan greift die sogenannte Ertragsanteilsbesteuerung. Dabei wird nur ein kleiner, vom Alter bei Rentenbeginn abhängiger Teil der Erträge versteuert – bei einem Renteneintritt mit 65 Jahren sind das grob rund 18 Prozent.
  • Bei einer Einmalauszahlung nach mindestens zwölf Jahren Laufzeit greift stattdessen das sogenannte Halbeinkünfteverfahren: Nur die Hälfte der erzielten Erträge ist steuerpflichtig.
  • Erfolgt die Einmalauszahlung vor Ablauf dieser zwölf Jahre, fällt auf die Erträge die reguläre Abgeltungsteuer von derzeit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an.

Warum sich die Konstruktion trotzdem meist lohnt

Auf den ersten Blick klingt „volle Besteuerung im Alter“ nicht besonders attraktiv. Der Vorteil liegt aber an zwei Stellen: Erstens wächst Ihr Kapital über die gesamte Ansparphase hinweg ohne laufenden Steuerabzug, was den Zinseszinseffekt über Jahrzehnte deutlich verstärkt. Zweitens liegt der persönliche Einkommensteuersatz im Ruhestand bei den meisten Menschen niedriger als während des Erwerbslebens, weil das Gesamteinkommen nach dem Berufsleben in der Regel sinkt. Die Steuer, die Sie im Alter zahlen, fällt dadurch häufig günstiger aus als die Steuer, die Sie sich durch die Förderung während der Ansparphase erspart haben.

Eine Einschränkung gehört zur Ehrlichkeit dazu: Wer im Ruhestand weiterhin hohe Einkünfte hat – etwa aus einer Pension, einer Versorgungswerksrente oder Vermietung –, für den fällt dieser Effekt kleiner aus, weil der persönliche Steuersatz dann kaum sinkt.

Fazit

Das Altersvorsorgedepot ordnet sich als Nachfolger der Riester-Rente in Schicht 2 des deutschen Altersvorsorgesystems ein und folgt damit demselben Grundprinzip wie bisher Riester: nachgelagerte Besteuerung, also steuerlich begünstigtes Sparen heute gegen eine volle beziehungsweise – bei ungeförderten Zusatzbeiträgen – anteilige Besteuerung der Auszahlung im Alter. Für die meisten Sparerinnen und Sparer ist das unterm Strich vorteilhaft, weil der Steuersatz im Ruhestand oft niedriger ausfällt. Wie genau sich das in Ihrem persönlichen Fall auswirkt, hängt von Ihrer individuellen Einkommenssituation im Alter ab.

Wenn Sie wissen möchten, ob sich das neue Altersvorsorgedepot auch für Sie lohnt, und zwar nicht nur steuerlich, sondern auch von der Rentabilität her, dann vereinbaren Sie einen Beratungstermin.

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Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Finanz-, Steuer- oder Rechtsberatung.

Quellen:

Finanzmentoring-Carmen-Stephan Portrait

Carmen Stephan

Finanzberatung für Frauen | Frankfurt am Main

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